Das neue Niedersächsische Gaststättengesetz
10 Jan. 2012 :Bürgerinformationen
Wie sie bereits Veröffentlichungen in der Presse entnehmen konnten, tritt zum 01.01.2012 das neue Niedersächsische Gaststättengesetzt in Kraft. Nach dem neuen Gaststättengesetz ist ab dem 01.01.2012 die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes auf dem Gebiet der Samtgemeinde Radolfshausen bei der Samtgemeindeverwaltung anzuzeigen. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Abgabe von zubereiteten Speisen und Getränken, die nur zeitlich befristet aus besonderem Anlass erfolgt, wie z. B. im Rahmen von Osterfeuern, Kirmesveranstaltungen oder anderen öffentlichen Festen (ehemals Gestattung).
Wie sie bereits Veröffentlichungen in der Presse entnehmen konnten, tritt zum 01.01.2012 das neue Niedersächsische Gaststättengesetzt in Kraft. Nach dem neuen Gaststättengesetz ist ab dem 01.01.2012 die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes auf dem Gebiet der Samtgemeinde Radolfshausen bei der Samtgemeindeverwaltung anzuzeigen. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Abgabe von zubereiteten Speisen und Getränken, die nur zeitlich befristet aus besonderem Anlass erfolgt, wie z. B. im Rahmen von Osterfeuern, Kirmesveranstaltungen oder anderen öffentlichen Festen (ehemals Gestattung).
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass zukünftig jede Person, die ein Gaststättengewerbe betreiben will, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der Samtgemeinde Radolfshausen mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken jeglicher Art und/oder zubereiteten Speisen den Gaststättenbetrieb anzuzeigen hat.
Sollen im Rahmen des angezeigten Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke abgegeben werden, so ist mit der Anzeige der Nachweis über die Beantragung der Erteilung eines Behördenführungszeugnisses vorzulegen. Sollte der Gaststättenbetrieb als Gewerbe angemeldet sein, so ist darüber hinaus eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
Die Samtgemeinde Radolfshausen hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln.
Die Gebühr für die Anzeige eines Gaststättenbetriebes beträgt 20,00 €.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Samtgemeinde Radolfshausen/Herrn Seebode unter Tel. 05507 9678-32.
Der Anzeigenvordruck kann hier heruntergeladen werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass zukünftig jede Person, die ein Gaststättengewerbe betreiben will, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der Samtgemeinde Radolfshausen mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken jeglicher Art und/oder zubereiteten Speisen den Gaststättenbetrieb anzuzeigen hat.
Sollen im Rahmen des angezeigten Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke abgegeben werden, so ist mit der Anzeige der Nachweis über die Beantragung der Erteilung eines Behördenführungszeugnisses vorzulegen. Sollte der Gaststättenbetrieb als Gewerbe angemeldet sein, so ist darüber hinaus eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
Die Samtgemeinde Radolfshausen hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln.
Die Gebühr für die Anzeige eines Gaststättenbetriebes beträgt 20,00 €.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Samtgemeinde Radolfshausen/Herrn Seebode unter Tel. 05507 9678-32.
Der Anzeigenvordruck kann hier heruntergeladen werden.