Oberverwaltungsgericht weist Klage gegen OU Waake zurück
08 Dez. 2008 :Gemeinderat | Ortsumfahrung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies am Montag, 10. November 2008, die Klagen gegen die Ortsumfahrung Waake zurück. In der Presseerklärung heißt es:
"Lüneburg, den 10. November 2008
Klagen gegen Ortsumgehung Waake abgewiesen
Das - erstinstanzlich zuständige - Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klagen zweier Naturschutzverbände und eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 2,5 km lange Ortsumgehung Waake nach Verhandlungen am 26. Juni und 28. Oktober 2008 mit Urteil vom 10. November 2008 - 7 KS 1/05 - als unbegründet abgewiesen.
Es hat dafür offengelassen, ob die klagenden Naturschutzverbände sich überhaupt noch gegen den Planfeststellungsbeschluss wenden können, obwohl sie die nach dem Nds. Naturschutzgesetz bestehende Ausschlussfrist für Einwendungen im Planungsverfahren nicht gewahrt haben. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles, bei dem die Planfeststellungsbehörde über die maßgebliche Frist unrichtig belehrt hat, erscheint aber zweifelhaft, ob dies den Naturschutzverbänden entgegengehalten werden kann.
Diese Frage bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann eine Verletzung naturschutz- und planungsrechtlicher Vorschriften in der Sache nicht festgestellt werden. Zwar schneidet die planfestgestellte Trasse das (gemeldete) europäische FFH-Gebiet „Göttinger Wald“ randlich an und nimmt Teilflächen des Gebiets in Anspruch. Diese Beeinträchtigungen sind nach der vom Vorhabensträger eingeholten FFH-Verträglichkeitsstudie und unter Berücksichtigung einer vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle von Eingriffen in FFH-Gebieten (sog. Fachkonvention) jedoch unerheblich und verstoßen damit nicht gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften.
Ebenso wenig ist eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Wildkatze und des Rotmilans erkennbar. Das Gelände, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, berührt den Bereich, der noch als Streifgebiet der Wildkatze gelten kann, nur in geringem Umfang. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das durch die - bereits vorhandene - Bundesstraße 27 gegebene Tötungsrisiko für Wildkatzen bei Querung der Trasse sich signifikant erhöhen wird. Das ist für die Feststellung eines Verstoßes der Planung gegen Artenschutzrecht nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich. Entsprechendes gilt für den Rotmilan. Dieser kommt in dem benachbarten Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" zwar vor, doch ist nicht erkennbar, dass er durch die geplante Trassenführung in seinem Nahrungshabitat zusätzlich gefährdet wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vogelschutzgebiet im Bereich Waake rechtlich fehlerhaft abgegrenzt ist und sich auf den Vorhabensbereich (mit-) erstreckt.
Die Lärmbelastung des südlich der Trasse gelegenen Grundstücks des klagenden Anwohners ist im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen worden. Sie liegt weit unter den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung. Auch seine Rüge gegen den geplanten Verlauf der Trasse im Bereich des im Norden Waakes gelegenen Wohngebietes ist unbegründet.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Wann das Vorhaben realisiert werden kann, ist noch nicht absehbar. Im aktuellen Bundesverkehrswegeplan ist es derzeit lediglich in die Kategorie des "weiteren Bedarfs" eingestuft.
RiOVG Dr. Rettberg"
Klagen gegen Ortsumgehung Waake abgewiesen
Das - erstinstanzlich zuständige - Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klagen zweier Naturschutzverbände und eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 2,5 km lange Ortsumgehung Waake nach Verhandlungen am 26. Juni und 28. Oktober 2008 mit Urteil vom 10. November 2008 - 7 KS 1/05 - als unbegründet abgewiesen.
Es hat dafür offengelassen, ob die klagenden Naturschutzverbände sich überhaupt noch gegen den Planfeststellungsbeschluss wenden können, obwohl sie die nach dem Nds. Naturschutzgesetz bestehende Ausschlussfrist für Einwendungen im Planungsverfahren nicht gewahrt haben. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles, bei dem die Planfeststellungsbehörde über die maßgebliche Frist unrichtig belehrt hat, erscheint aber zweifelhaft, ob dies den Naturschutzverbänden entgegengehalten werden kann.
Diese Frage bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann eine Verletzung naturschutz- und planungsrechtlicher Vorschriften in der Sache nicht festgestellt werden. Zwar schneidet die planfestgestellte Trasse das (gemeldete) europäische FFH-Gebiet „Göttinger Wald“ randlich an und nimmt Teilflächen des Gebiets in Anspruch. Diese Beeinträchtigungen sind nach der vom Vorhabensträger eingeholten FFH-Verträglichkeitsstudie und unter Berücksichtigung einer vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle von Eingriffen in FFH-Gebieten (sog. Fachkonvention) jedoch unerheblich und verstoßen damit nicht gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften.
Ebenso wenig ist eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Wildkatze und des Rotmilans erkennbar. Das Gelände, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, berührt den Bereich, der noch als Streifgebiet der Wildkatze gelten kann, nur in geringem Umfang. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das durch die - bereits vorhandene - Bundesstraße 27 gegebene Tötungsrisiko für Wildkatzen bei Querung der Trasse sich signifikant erhöhen wird. Das ist für die Feststellung eines Verstoßes der Planung gegen Artenschutzrecht nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich. Entsprechendes gilt für den Rotmilan. Dieser kommt in dem benachbarten Vogelschutzgebiet "Unteres Eichsfeld" zwar vor, doch ist nicht erkennbar, dass er durch die geplante Trassenführung in seinem Nahrungshabitat zusätzlich gefährdet wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vogelschutzgebiet im Bereich Waake rechtlich fehlerhaft abgegrenzt ist und sich auf den Vorhabensbereich (mit-) erstreckt.
Die Lärmbelastung des südlich der Trasse gelegenen Grundstücks des klagenden Anwohners ist im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen worden. Sie liegt weit unter den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung. Auch seine Rüge gegen den geplanten Verlauf der Trasse im Bereich des im Norden Waakes gelegenen Wohngebietes ist unbegründet.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Wann das Vorhaben realisiert werden kann, ist noch nicht absehbar. Im aktuellen Bundesverkehrswegeplan ist es derzeit lediglich in die Kategorie des "weiteren Bedarfs" eingestuft.
RiOVG Dr. Rettberg"